2. Der Antrag auf Erlass eines sofortigen Benützungsverbots während der Dauer des Beschwerdeverfahrens wird, soweit es sich um ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme handelte, als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)