b) Mit diesem Entscheid stellt sich die Frage des vorsorglichen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Der Antrag auf Erlass eines sofortigen Benützungsverbots ist, soweit es sich um ein Gesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinn von Art. 27 Abs. 1 VRPG handelte, gegenstandslos geworden. Der Antrag kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 VRPG). Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme wäre nach dem Gesagten während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht gerechtfertigt gewesen. 8. Kosten