kleiner sind. Ein formell rechtswidriger Antennenbetrieb liegt nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, ist abzuweisen. Ein Benützungsverbot und die Herstellung des ursprünglich bewilligten Antennenbetriebs fallen daher ausser Betracht. Dementsprechend sind auch die diesbezüglichen Anträge (Rechtsbegehren 2 und 3) abzuweisen. Die Verfügung der Gemeinde Zollikofen vom 30. Januar 2020 wird bestätigt.