c) Nicht stichhaltig ist schliesslich die Rüge der Befangenheit. Die Vorinstanz stützte sich im Baupolizeiverfahren auf das Fachwissen des AUE, Abteilung Immissionsschutz. Dies geht aus dem Schreiben der Gemeinde vom 20. November 2019 an den Beschwerdeführer hervor.22 Folglich hätte der Beschwerdeführer die angebliche Befangenheit des Mitarbeiters bereits im Baupolizeiverfahren rügen können. Das Ablehnungsbegehren ist somit verspätet; darauf kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre die Rüge der Befangenheit auch inhaltlich unbegründet.