d) In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der BPUK und des Cercl'Air durfte die Beschwerdegegnerin somit die Mobilfunkanlage auf dem Gebäude F.________strasse 20 ohne Baubewilligungsverfahren mit Zustimmung der Abteilung Immissionsschutz auf die 5G- Technologie umrüsten. Ein formell rechtswidriger Antennenbetrieb, der die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen nach Art. 46 BauG gebietet, liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Vorinstanz durfte das baupolizeiliche Verfahren abschreiben und auf den Erlass eines Benützungsverbots für den Betrieb der Mobilfunkantenne im 5G-Standard und auf die Herstellung des rechtmässigen Zustands verzichten.