Für die Nachbarschaft ändert sich somit umweltrechtlich nichts. Hinzu kommt, dass die NISV technologieneutral ist und unabhängig davon gilt, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G, 4G oder 5G handelt. Dass die Abteilung Immissionsschutz des AUE der strittigen Änderungen im Bagatellverfahren zustimmte, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beurteilung, wonach es sich hier um eine baubewilligungsfreie Änderungen handelt, steht somit in Einklang mit den kantonalen Vorgaben und den vom Bundesgericht definierten Mindestanforderungen für die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG19.