Diese Änderung der Anlage bewirke eine andere Verteilung der Strahlung. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, und die Beschwerdegegnerin sind demgegenüber der Ansicht, bei der Antennenanpassung handle es sich um eine geringfügige Änderung, die nach den Empfehlungen der BPUK ohne Baubewilligung vorgenommen werden dürfe.