a) Umstritten ist die Frage, ob es sich bei der Anpassung der Mobilfunkantenne um eine baubewilligungsfreie oder baubewilligungspflichtige Änderung handelt. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Hochrüstung der strittigen Mobilfunkanlage auf den 5G-Standard mittels adaptiven Antennen sei ohne Baubewilligung nicht zulässig. Auch dürften Verschiebungen von Sendeleistungen in höhere Frequenzbänder nicht als Bagatelländerung angesehen werden. Diese Änderung der Anlage bewirke eine andere Verteilung der Strahlung.