c) Zur Bewilligungspraxis von Anlageänderungen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV haben der Cercl'Air und die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) Empfehlungen zuhanden der Kantone herausgegeben.12 Danach dürfen Anpassungen an baubewilligten Mobilfunkanlagen, die als Änderungen im Sinne Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV gelten, aber nur eine unbedeutende Erhöhung der elektrischen Feldstärke an OMEN zur Folge haben, ohne Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Solche geringfügige Änderungen werden als sog. "Bagatelländerungen" bezeichnet. Die BPUK und der Cercl'Air empfehlen, Änderungen nach Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5