In Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV sind die Änderungen definiert, welche die Intensität der Strahlung an OMEN erhöhen oder deren räumliche Verteilung verändern können.11 Danach gelten folgende Anpassungen an einer Mobilfunkanlage als Änderung «im Sinne der NISV»: "a. die Änderung der Lage von Sendeantennen, b. der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Antennendiagramm, c. die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen, d. die Erhöhung der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) über den bewilligten Höchstwert hinaus oder e. die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus."