b) Was Änderungen an baubewilligten Mobilfunkanlangen anbelangt, so können diese sehr unterschiedliche Ausmasse umfassen und Intensitäten bewirken. Von Detailanpassungen bis hin zum kompletten Umbau mit einer starken Erhöhung der Sendeleistung ist alles möglich. Müsste bei jeder Anpassung, unabhängig vom Ausmass und Intensität der Änderung, ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden, so wäre dies mit einem immensen und gemessen an der Bedeutung der Änderung unverhältnismässigen Verfahrensaufwand verbunden. In Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV sind die Änderungen definiert, welche die Intensität der Strahlung an OMEN erhöhen oder deren räumliche Verteilung verändern können.11