a) Das kantonale Recht legt hinsichtlich der Baubewilligungspflicht in Art. 1a Abs. 1 BauG entsprechend der in langjähriger Praxis entwickelten Formulierung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht Folgendes fest:10 "Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen."