b) Nicht beurteilt werden in Verwaltungsjustizverfahren strafrechtliche Fragestellungen. Die Zuständigkeit hierfür obliegt den Strafgerichten bzw. der Staatsanwaltschaft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seines Erachtens lägen strafrechtlich relevante Handlungen der Abteilung Immissionsschutz vor, namentlich Amtsmissbrauch und ungetreue Geschäftsführung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.