a) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2020. Darin erwog die Gemeinde, dass kein baupolizeilicher Handlungsbedarf bestehe. Sie schrieb daher die Baupolizeianzeige vom 19. Oktober 2019 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Damit verzichtete sie auf den Erlass eines Benützungsverbots für den Betrieb der Mobilfunkantenne im 5G-Standard und auf die Herstellung des rechtmässigen Zustands. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Erlass dieser baupolizeilichen Massnahmen (Benützungsverbots und Herstellung des rechtmässigen Zustands) verzichtete.