c) Der Beschwerdeführer ist als privatrechtliche Organisation befugt, Anzeige zu erstatten und Beschwerde zu führen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 35a BauG und Art. 65 Abs. 2 VRPG).8 In der angefochtenen Verfügung verzichtete die Gemeinde auf den Erlass eines Benützungsverbots und auf die Herstellung des rechtmässigen Zustands. Als Anzeiger ist der Beschwerdeführer somit durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG).9 Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand