So teilte er der Gemeinde im Schreiben vom 14. November 2019 mit, Herr A.________ habe ihn im Baupolizeiverfahren beauftragt, den Fall weiterzuführen.7 In der Folge reichte der Beschwerdeführer seine Eingaben im Namen des Vereins "C.________" ein und stellte auch eigene Anträge. Damit brachte er seinen Willen, sich am Baupolizeiverfahren zu beteiligen, klar zum Ausdruck. Da eine Anzeige nicht fristgebunden ist, d.h. jederzeit eingereicht werden kann, ist die Beteiligung des Beschwerdeführers im Baupolizeiverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Gemeinde den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung immer noch als Vertreter von Herrn A._____