b) Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VRPG5.6 Diese setzt voraus – vorbehältlich hier nicht massgeblicher Ausnahmen –, dass die Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in das Baupolizeiverfahren eintrat und in diesem aktiv Parteirechte ausübte. So teilte er der Gemeinde im Schreiben vom 14. November 2019 mit, Herr A.________ habe ihn im Baupolizeiverfahren beauftragt, den Fall weiterzuführen.7 In der Folge reichte der Beschwerdeführer seine Eingaben im Namen des Vereins "C.________" ein und stellte auch eigene Anträge.