Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 27. März 2020 aus, seine Beurteilung der aktuell in Betrieb stehenden Mobilfunk-Basisstation habe ergeben, dass die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfüllt und damit der Betrieb der Anlage ordnungsgemäss sei. Zusammenfassend ergäben sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse, die eine baupolizeiliche Abklärung der Sachlage erfordern würden. Mit Schreiben vom 18. April 2020 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest. Im Schreiben vom 22. April 2020 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie halte an den gestellten Anträgen und gemachten Ausführungen fest.