3. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch seien die Anträge auf Erlass eines sofortigen Benützungsverbots und die Herstellung des rechtmässigen Zustands abzuweisen. Die Gemeinde schliesst in ihrer Eingabe vom 27. März 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 27. März 2020 aus, seine Beurteilung der aktuell in Betrieb stehenden Mobilfunk-Basisstation habe ergeben, dass die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfüllt und damit der Betrieb der Anlage ordnungsgemäss sei.