Der Beschwerdeführer kritisiert besonders, es werde versucht, mittels arglistiger Täuschung eine «Baubewilligung für Bagatelländerungen» zu erschleichen. Dieses Vorgehen werde von der kantonalen Fachstelle für Immissionsschutz gedeckt und könne nicht hingenommen werden. Seines Erachtens lägen Amtsmissbrauch und ungetreue Geschäftsführung nach Art. 312 und 314 StGB1 vor. Er ist ausserdem der Meinung, der Ausbau auf den 5G-Funkdienst dürfe nicht als baubewilligungsfreie Bagatelländerung qualifiziert werden. Auch kritisiert er, die Sendeleistungen, die die Beschwerdegegnerin im neuen Standortdatenblatt für die adaptiven 5G-Antennen deklariert habe, seien unglaubwürdig.