Der vordere Teil der Strasse J.________ auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin ist unbestritten noch nicht fertiggestellt. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden legen übereinstimmend und glaubhaft dar, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann. Den Fotos in den Akten lässt sich entnehmen, dass der vordere Teil der Strasse J.________ in einem schlechten Zustand ist und dass die Fertigstellung keinen Aufschub mehr duldet. Es erscheint deshalb als geboten, dafür zu sorgen, dass die Herstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Zeitplan in der angefochtenen Verfügung erfolgen kann.