b) Die BVD ist nicht Baupolizeibehörde. Für die Beseitigung allfälliger Störungen der öffentlichen Ordnung durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene oder sonst wie ordnungswidrige Bauten und Anlagen ist die Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 45 BauG). Sie hat gegebenenfalls allfällig erforderliche baupolizeiliche Massnahmen zu verfügen. Das gilt insbesondere für den hinteren Teil der Strasse J.________ auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden, der nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.