a) Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung, angesichts der zu erwartenden Verzögerung durch das laufende Beschwerdeverfahren seien die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzuweisen, die bestehenden Strassen- und Trottoirbereiche auf ihren Grundstücken zumindest mit provisorischen Massnahmen wenn nötig soweit zu unterhalten, dass keine unzulässige Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und - teilnehmern bestehe. Die Gemeinde lehne jede Haftung ab. Auch die Beschwerdeführenden machen geltend, dass unhaltbare gefährliche Zustände herrschen würden.