bzw. dem als massgeblich erklärten Plan entnehmen, dass die Ausfahrt aus dem Transportbetrieb der Beschwerdegegnerin gegenüber der Detailerschliessungsstrasse Vorrang haben sollte. Bei der J.________ handelt es sich bereits heute um eine öffentliche Strasse im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes (vgl. Art. 1 SVG10 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV11). Es gilt deshalb bereits gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV, dass den Benützerinnen und Benützern der Strasse der Vortritt zu gewähren ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung