c) Dass die Entwässerung der privaten Einfahrt der Beschwerdegegnerin auf die Detailerschliessungsstrasse und das Trottoir erfolgen soll, ergibt sich nicht aus den Akten. Die Einleitung von Vorplatzwasser in eine Strassenentwässerung wäre im Übrigen bewilligungspflichtig (vgl. Art. 78 SG9). Ebenso wenig lässt sich der angefochtenen Verfügung 8 Vgl. Vorakten pag. 069 f. 9 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 7/10 BVD 120/2019/97