Dieses wird dafür besorgt sein, dass der Strassenausbau gesetzes- und normenkonform erfolgt. Sollte die Beschwerdegegnerin die rechtskräftig verfügten Massnahmen wider Erwarten nicht innert Frist oder nicht vorschriftsgemäss ausführen, wäre es Sache der Vorinstanz, die Fertigstellung der Strasse auf dem Weg der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 BauG).