b) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das fragliche Strassenstück innert Frist gestützt auf den Plan "Strassenausbau J.________" sowie gemäss Anweisungen und Vorgaben des Tiefbauamts der Stadt Thun fertigzustellen und mit einem Trottoir zu ergänzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung nicht angefochten. Sie hat die entsprechende Verpflichtung somit akzeptiert. Den Vorakten lässt sich zudem entnehmen, dass sie bereits seit einiger Zeit daran ist, in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt der Stadt Thun die Fertigstellung der Erschliessungsstrasse J.________ zu planen und die Bauarbeiten in Angriff zu nehmen.8