Verkehrssicherheit seien nicht vorgesehen oder nicht vorhanden. Die Entwässerung der Einfahrt zum Firmenareal der Beschwerdegegnerin solle auf das Strassen- und Trottoirgrundstück erfolgen und nicht separat gefasst werden, was unüblich sei. Die baupflichtige Beschwerdegegnerin habe ihrerseits keine Grundlagen erarbeitet und keine Bezeugungen abgegeben, die Strasse fertigzustellen. Allein die Vorinstanz habe bezeugt, dass die Beschwerdegegnerin die Fertigstellung der Strasse realisieren würde.