Mit diesen Ausführungen ist auch das Strassenstück der Beschwerdeführenden angesprochen. Das ändert aber nichts daran, dass gestützt auf die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden einzig die Fertigstellung der Erschliessungsstrasse auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin samt Trottoir auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden Gegenstand des vorliegenden Wiederherstellungsverfahrens bildet. Die Vorinstanz hat das Verfahren nicht auf den nachfolgenden Strassenabschnitt auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden ausgedehnt. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 4 und Art. 52 N. 12; Fritz Gygi,