c) Es trifft zu, dass im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des Tiefbauamts der Stadt Thun vom 17. August 2018 verwiesen wird, wonach unter anderem der Wendehammer fehle. Es wird auch festgehalten, dass die Erschliessungsstrasse zur J.________ offenkundig noch nicht ordnungsgemäss fertiggestellt sei. Mit diesen Ausführungen ist auch das Strassenstück der Beschwerdeführenden angesprochen.