b) Angefochten werden können nur die behördlichen Anordnungen, da nur diese rechtswirksam werden. Sie sind in das Dispositiv aufzunehmen. Aus ihnen sollen die festgelegten Rechte und Pflichten klar und deutlich hervorgehen. Andere Bestandteile der Verfügung, die keine rechtlichen Auswirkungen haben, unterliegen nicht der Anfechtung. Das gilt insbesondere für Begründungselemente.6 An ihrer Überprüfung besteht nur dann ausnahmsweise ein genügendes praktisches Interesse, wenn die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, weil solche Erwägungen sowohl die Vorinstanz als auch die Rechtsmittelinstanz binden.7