Die durch den Bau einer Wohnliegenschaft entstandenen Bauschäden seien behoben worden und der Ersatz-Wendehammer sei vorschriftsgemäss erstellt worden. Die Sachverhaltsumschreibung im angefochtenen Entscheid und im Schreiben des Tiefbauamts der Stadt Thun vom 17. August 2019 (wohl 2018) sei somit falsch und nichtig zu erklären.