a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei unklar, welcher Bereich in welchem Ausmass von der Verfügung rechtswirksam betroffen sei. Sie werfen insbesondere die Fragen auf, ob auch die teils unrichtige Sachverhaltsbeschreibung Rechtswirkung erlange oder ob nur die Fertigstellung der Strasse gemäss Plan für den nicht fertiggestellten Teil gelte bzw. ob die Verfügung auch Rechtswirkung auf dem nachweislich fertiggestellten Hausanschlussteil mit fertiggestelltem Wendehammer auf dem Grundstück Nr. S.________ habe. Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung werde die rechtskräftig erledigte Sache mit der nicht erledigten Sache vermischt.