Thema der Finanzierung. Allfällige Beiträge der Stadt Thun an das Trottoir oder (zu hohe) Zahlungen, die die Beschwerdeführenden gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Mai 2013 geleistet haben, können deshalb nicht zum Streitgegenstand gemacht werden. Soweit es den Beschwerdeführenden generell um die Durchsetzung des Dienstbarkeitsvertrags geht, handelt es sich im Übrigen um eine privatrechtliche Angelegenheit, die auf dem zivilrechtlichen Rechtsweg durchzusetzen ist. Auf die Beschwerde kann somit von vornherein nur insoweit eingetreten werden, als sich die Beanstandungen der Beschwerdeführenden innerhalb des Streitgegenstands bewegen. 2. Unrichtige Sachverhaltsbeschreibung