Die Einhaltung der Verkehrsregeln kann weder im Baubewilligungs- noch im Baupolizeiverfahren sichergestellt werden. Allfällige erforderliche Verkehrsmassnahmen wären in einem Verfahren nach Strassenverkehrsrecht festzulegen, die Einhaltung der Verkehrsregeln wäre mit verkehrspolizeilichen Mitteln durchzusetzen. Die angefochtene Verfügung enthält auch keine verbindlichen Anordnungen zum 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 BGE 136 II 165 E. 5 mit weiteren Hinweisen 5 BGE 133 II 35 E. 2