Im Übrigen erfolgt der Übergang der Anlage nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt von Gesetzes wegen. Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümern und meldet nach deren Rechtskraft die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an (vgl. Art. 109 Abs. 2 BauG). Weiter gehören im vorliegenden Verfahren weder die vollständige Freihaltung der J.________ für den Verkehr noch die Einhaltung der Verkehrsregeln zum Streitgegenstand. Die Einhaltung der Verkehrsregeln kann weder im Baubewilligungs- noch im Baupolizeiverfahren sichergestellt werden.