3 der angefochtenen Verfügung verpflichtet werden, die für die Ausführung der Arbeiten gemäss Ziff. 2 nötigen Beanspruchungen ihres Grundstücks zu dulden. Soweit die angefochtene Verfügung ihrer baupolizeilichen Anzeige nicht stattgegeben hat, sind sie grundsätzlich befugt, Beschwerde zu führen.