b) Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist beschwerdebefugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer), durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Die Beschwerdeführenden haben sich als Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbarparzellen zulässigerweise als Anzeigende am baupolizeilichen Verfahren beteiligt (Art. 46 Abs. 2 Bst a BauG). Zudem sind sie insoweit Verfügungsadressaten, als sie gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung verpflichtet werden, die für die Ausführung der Arbeiten gemäss Ziff.