5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Bauperimeter sei im Plan "Strassenausbau J.________" genau definiert. Der hintere Teil der Strasse J.________ sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Für allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche seien die Parteien auf den privatrechtlichen Rechtsweg zu verweisen.