Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die Sachverhaltsdarstellung sei teilweise unrichtig und es würden noch verschiedene Unklarheiten bestehen. Zudem habe die baupflichtige Beschwerdegegnerin keine Grundlagen erarbeitet und keine Bezeugungen abgegeben, die Strasse fertigzustellen. Die Fertigstellung der Detailerschliessungsstrasse auf Grundstück Nr. M.________ samt Trottoir auf Grundstück Nr. S.________ werde nicht bestritten.