Die Beschwerdegegnerin habe die Strasse auf Parzelle M.________ Thun Strättligen sowie das dazugehörige Trottoir gemäss den Anweisungen und Vorgaben des Tiefbauamts der Stadt Thun fertigzustellen. Die Arbeiten seien spätestens im Frühling 2020 zu beginnen und bis spätestens 31. Dezember 2020 zu vollenden (Ziff. 2). Die Beschwerdeführenden hätten die für die Ausführung der Arbeiten nötigen Beanspruchungen ihres Grundstücks zu dulden (Ziff. 3). Weitergehende baupolizeiliche Massnahmen seien nicht erforderlich (Ziff. 4). Die Kosten der Verfügung wurden den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 5).