Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese bestätigte mit Entscheid BVE 120/2018/45 vom 21. November 2018 die Auffassung des Bauinspektorats der Stadt Thun, dass die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhende Zusicherung der Beschwerdegegnerin nicht mit einer baupolizeilichen Anzeige durchgesetzt werden könne. Sie kam aber zum Schluss, es müsse geprüft werden, ob die J.________ ordnungsgemäss erstellt worden ist. Andernfalls sei die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen.