Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 verzichtete es auf baupolizeiliche Massnahmen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der Zusicherung der Beschwerdegegnerin, sich an die privatrechtliche Vereinbarung betreffend Instandstellung der Strasse zu halten, handle es sich nicht um eine öffentlichrechtliche Auflage. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, ihre Ansprüche auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE).