2. Im April 2017 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bauinspektorat der Stadt Thun und teilten mit, die Erschliessungsstrasse Thun Strättligen Gbbl. Nr. M.________ sei seinerzeit von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin bis und mit Tragschicht ohne Randabschluss erstellt worden. Die Erneuerung der defekten Tragschicht und die Fertigstellung hätten von der Beschwerdegegnerin ausgeführt werden sollen, was diese nicht gemacht habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Zusicherungen, die sie anlässlich der Einspracheverhandlung abgegeben habe, nicht erfüllt.