Eigentum der Beschwerdegegnerin ist. Anschliessend führt sie entlang der Parzellengrenze über die Parzelle Thun Strättligen Gbbl. Nr. N.________, die im Eigentum der Beschwerdeführenden ist. Auf dem Strassengrundstück Nr. M.________ lastet ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks der Beschwerdeführenden sowie weiterer Grundstücke. Ein Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Mai 2013 (Urschrift Nr. A.________) regelt die Fertigstellung der J.________ auf dem Strassengrundstück und den Einkauf der wegberechtigten Liegenschaften in diese Strasse.