Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2019/97 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 12. März 2020 in der Beschwerdesache zwischen Einfache Gesellschaft K.________, bestehend aus: Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Herrn F.________ Beschwerdeführer 4 Herrn G.________ Beschwerdeführer 5 alle per Adresse Herrn C.________ und H.________ Beschwerdegegnerin sowie Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Thun vom 12. November 2019 (Fall- Nr. 942/2018-0541; Fertigstellung J.________-Strasse) I. Sachverhalt 1. Die Erschliessungsstrasse J.________ verläuft ab dem Kreisel L.________strasse zuerst auf dem 6 m breiten (Strassen-)Grundstück Thun Strättligen Gbbl. Nr. M.________, das im 1/10 BVD 120/2019/97 Eigentum der Beschwerdegegnerin ist. Anschliessend führt sie entlang der Parzellengrenze über die Parzelle Thun Strättligen Gbbl. Nr. N.________, die im Eigentum der Beschwerdeführenden ist. Auf dem Strassengrundstück Nr. M.________ lastet ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks der Beschwerdeführenden sowie weiterer Grundstücke. Ein Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Mai 2013 (Urschrift Nr. A.________) regelt die Fertigstellung der J.________ auf dem Strassengrundstück und den Einkauf der wegberechtigten Liegenschaften in diese Strasse. Im Baubewilligungsverfahren Nr. 9442/2013-1147 betreffend den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle und einer offenen Logistikhalle auf den Parzellen Thun Strättligen Gbbl. Nrn. O.________ erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache und verlangten unter anderem die Einhaltung des Dienstbarkeitsvertrags. Anlässlich der Einspracheverhandlung sicherte die Beschwerdegegnerin unter anderem zu, die privatrechtlichen Vereinbarungen bezüglich Instand- und Fertigstellung der Strasse einzuhalten. Die Beschwerdeführenden zogen deshalb ihre Einsprache zurück. Mit Gesamtentscheid vom 25. November 2014 erteilte die Stadt Thun die Bewilligung unter anderem mit der Nebenbestimmung, dass die zwischen den Parteien an der Einigungsverhandlung getroffenen Abmachungen einzuhalten seien. 2. Im April 2017 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bauinspektorat der Stadt Thun und teilten mit, die Erschliessungsstrasse Thun Strättligen Gbbl. Nr. M.________ sei seinerzeit von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin bis und mit Tragschicht ohne Randabschluss erstellt worden. Die Erneuerung der defekten Tragschicht und die Fertigstellung hätten von der Beschwerdegegnerin ausgeführt werden sollen, was diese nicht gemacht habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Zusicherungen, die sie anlässlich der Einspracheverhandlung abgegeben habe, nicht erfüllt. Sie nutze die Strasse nach wie vor als Park- und Umschlagplatz, so dass der Verkehr trotz richterlichem Verbot auf das Grundstück der Beschwerdeführenden ausweichen müsse. Sie ersuchte um Mithilfe bei der Durchsetzung der getroffenen Vereinbarung. Das Bauinspektorat der Stadt Thun nahm die Eingabe als baupolizeiliche Anzeige entgegen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 verzichtete es auf baupolizeiliche Massnahmen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der Zusicherung der Beschwerdegegnerin, sich an die privatrechtliche Vereinbarung betreffend Instandstellung der Strasse zu halten, handle es sich nicht um eine öffentlichrechtliche Auflage. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, ihre Ansprüche auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese bestätigte mit Entscheid BVE 120/2018/45 vom 21. November 2018 die Auffassung des Bauinspektorats der Stadt Thun, dass die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhende Zusicherung der Beschwerdegegnerin nicht mit einer baupolizeilichen Anzeige durchgesetzt werden könne. Sie kam aber zum Schluss, es müsse geprüft werden, ob die J.________ ordnungsgemäss erstellt worden ist. Andernfalls sei die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen. Insoweit hiess sie die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit angesichts der fehlenden Entscheidreife in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Das Bauinspektorat der Stadt Thun nahm das baupolizeiliche Verfahren am 15. März 2019 wieder auf, stellte in Aussicht, dass es eine Frist zur Fertigstellung der Erschliessungsstrasse ansetzen werde und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin mit, die Fertigstellung der Erschliessungsstrasse sei seit dem Frühjahr 2018 in Planung. Die Beschwerdeführenden nahmen ausführlich Stellung und wiesen insbesondere darauf hin, der Streitgegenstand beschränke sich auf die Strassenparzelle Thun Strättligen Gbbl. Nr. M.________ und das zu erstellende Trottoir. Sie gaben ihrer Hoffnung Ausdruck, dass die unhaltbare Sache im Bereich der Detailerschliessung nun angegangen und in Ordnung gebracht werde. Das Bauinspektorat der Stadt Thun orientierte die Parteien am 23. 2/10 BVD 120/2019/97 Juli 2019 über die Eingaben und die aktuelle Erkenntnislage. Insbesondere wies es die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an, sich an die geltenden Gesetze zu halten und dafür besorgt zu sein, dass auf den Zufahrten keine Gefährdung für Dritte besteht. Zudem gab es ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. Am 30. September 2019 teilte das Tiefbauamt der Stadt Thun dem Bauinspektorat mit, die bestehende Strassenerschliessung auf Parzelle Nr. M.________ werde nach den Herbstferien von der Beschwerdegegnerin saniert, angepasst und mit einem Trottoir ergänzt. Sobald die fragliche Strasse mängelfrei und entsprechend seinen Vorgaben fertiggestellt sei, werde sie übernommen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 informierte das Bauinspektorat die Parteien über die Eingaben und teilte mit, eine Verfügung erscheine aktuell nicht angezeigt, da die geforderten Arbeiten an der Strasse in Kürze beginnen würden. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 mit, sie seien mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Das Bauinspektorat holte daraufhin den Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun zur Baubewilligungspflicht ein. Anschliessend besprachen Vertreter des Bauinspektorats und des Tiefbauamts der Stadt Thun die Sache mit den Beschwerdeführenden vor Ort. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführenden erneut ausführlich Stellung. Sie hielten insbesondere fest, sie möchten den Strassen- und Trottoirbau in einem geordneten, sachlichen und rechtlich korrekten Verfahren begleiten. Mit baupolizeilicher Verfügung vom 12. November 2019 hielt das Bauinspektorat der Stadt Tun fest, die Strasse J.________ inkl. Trottoir sei noch nicht ordnungsgemäss fertiggestellt (Ziff.1). Die Beschwerdegegnerin habe die Strasse auf Parzelle M.________ Thun Strättligen sowie das dazugehörige Trottoir gemäss den Anweisungen und Vorgaben des Tiefbauamts der Stadt Thun fertigzustellen. Die Arbeiten seien spätestens im Frühling 2020 zu beginnen und bis spätestens 31. Dezember 2020 zu vollenden (Ziff. 2). Die Beschwerdeführenden hätten die für die Ausführung der Arbeiten nötigen Beanspruchungen ihres Grundstücks zu dulden (Ziff. 3). Weitergehende baupolizeiliche Massnahmen seien nicht erforderlich (Ziff. 4). Die Kosten der Verfügung wurden den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 5). 4. Gegen die Verfügung vom 12. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2019 bei der BVE, seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung und Präzisierung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien zur definitiven Entscheidung weitere Unterlagen zuzulassen bzw. einzufordern. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die Sachverhaltsdarstellung sei teilweise unrichtig und es würden noch verschiedene Unklarheiten bestehen. Zudem habe die baupflichtige Beschwerdegegnerin keine Grundlagen erarbeitet und keine Bezeugungen abgegeben, die Strasse fertigzustellen. Die Fertigstellung der Detailerschliessungsstrasse auf Grundstück Nr. M.________ samt Trottoir auf Grundstück Nr. S.________ werde nicht bestritten. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Bauperimeter sei im Plan "Strassenausbau J.________" genau definiert. Der hintere Teil der Strasse J.________ sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Für allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche seien die Parteien auf den privatrechtlichen Rechtsweg zu verweisen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/10 BVD 120/2019/97 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 4/10 BVD 120/2019/97 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG2 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). b) Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist beschwerdebefugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer), durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Die Beschwerdeführenden haben sich als Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbarparzellen zulässigerweise als Anzeigende am baupolizeilichen Verfahren beteiligt (Art. 46 Abs. 2 Bst a BauG). Zudem sind sie insoweit Verfügungsadressaten, als sie gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung verpflichtet werden, die für die Ausführung der Arbeiten gemäss Ziff. 2 nötigen Beanspruchungen ihres Grundstücks zu dulden. Soweit die angefochtene Verfügung ihrer baupolizeilichen Anzeige nicht stattgegeben hat, sind sie grundsätzlich befugt, Beschwerde zu führen. c) Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d.h. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen. Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht erweitert werden.4 Die angefochtene Verfügung regelt die Fertigstellung der Strasse J.________ auf Parzelle der Beschwerdegegnerin (Thun Strättligen Gbbl. Nr. M.________) sowie die Erstellung des zugehörigen Trottoirs auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden (Thun Strättligen Gbbl. Nr. S.________). Soweit sich Anträge, Rügen und weitere Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht direkt auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden.5 Dies betrifft insbesondere Fragen betreffend das Strassenstück der J.________ auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden. Ob dieses ordnungsgemäss fertiggestellt ist, ob es sich dabei um einen Hausanschluss oder um eine Detailerschliessung handelt sowie ob eine Übernahme durch die Gemeinde vorgesehen ist, bildet nicht Teil des Anfechtungsobjekts und kann somit auch nicht zum Gegenstand im vorliegenden Verfahren gemacht werden. Im Übrigen erfolgt der Übergang der Anlage nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt von Gesetzes wegen. Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümern und meldet nach deren Rechtskraft die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an (vgl. Art. 109 Abs. 2 BauG). Weiter gehören im vorliegenden Verfahren weder die vollständige Freihaltung der J.________ für den Verkehr noch die Einhaltung der Verkehrsregeln zum Streitgegenstand. Die Einhaltung der Verkehrsregeln kann weder im Baubewilligungs- noch im Baupolizeiverfahren sichergestellt werden. Allfällige erforderliche Verkehrsmassnahmen wären in einem Verfahren nach Strassenverkehrsrecht festzulegen, die Einhaltung der Verkehrsregeln wäre mit verkehrspolizeilichen Mitteln durchzusetzen. Die angefochtene Verfügung enthält auch keine verbindlichen Anordnungen zum 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 BGE 136 II 165 E. 5 mit weiteren Hinweisen 5 BGE 133 II 35 E. 2 5/10 BVD 120/2019/97 Thema der Finanzierung. Allfällige Beiträge der Stadt Thun an das Trottoir oder (zu hohe) Zahlungen, die die Beschwerdeführenden gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Mai 2013 geleistet haben, können deshalb nicht zum Streitgegenstand gemacht werden. Soweit es den Beschwerdeführenden generell um die Durchsetzung des Dienstbarkeitsvertrags geht, handelt es sich im Übrigen um eine privatrechtliche Angelegenheit, die auf dem zivilrechtlichen Rechtsweg durchzusetzen ist. Auf die Beschwerde kann somit von vornherein nur insoweit eingetreten werden, als sich die Beanstandungen der Beschwerdeführenden innerhalb des Streitgegenstands bewegen. 2. Unrichtige Sachverhaltsbeschreibung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei unklar, welcher Bereich in welchem Ausmass von der Verfügung rechtswirksam betroffen sei. Sie werfen insbesondere die Fragen auf, ob auch die teils unrichtige Sachverhaltsbeschreibung Rechtswirkung erlange oder ob nur die Fertigstellung der Strasse gemäss Plan für den nicht fertiggestellten Teil gelte bzw. ob die Verfügung auch Rechtswirkung auf dem nachweislich fertiggestellten Hausanschlussteil mit fertiggestelltem Wendehammer auf dem Grundstück Nr. S.________ habe. Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung werde die rechtskräftig erledigte Sache mit der nicht erledigten Sache vermischt. Rechtskräftig entschieden und vorschriftsgemäss ausgeführt sei das Strassenstück (Hausanschluss) auf Grundstück Nr. S.________, d.h. dasjenige Strassenstück, das ab Parzelle Nr. B.________ zum Grundstück Nr. U.________ führe und bis zur Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. I.________ gehe. Dieses Strassenstück sei als Hausanschluss bewilligt und vorschriftsgemäss ausgeführt worden. Die durch den Bau einer Wohnliegenschaft entstandenen Bauschäden seien behoben worden und der Ersatz-Wendehammer sei vorschriftsgemäss erstellt worden. Die Sachverhaltsumschreibung im angefochtenen Entscheid und im Schreiben des Tiefbauamts der Stadt Thun vom 17. August 2019 (wohl 2018) sei somit falsch und nichtig zu erklären. b) Angefochten werden können nur die behördlichen Anordnungen, da nur diese rechtswirksam werden. Sie sind in das Dispositiv aufzunehmen. Aus ihnen sollen die festgelegten Rechte und Pflichten klar und deutlich hervorgehen. Andere Bestandteile der Verfügung, die keine rechtlichen Auswirkungen haben, unterliegen nicht der Anfechtung. Das gilt insbesondere für Begründungselemente.6 An ihrer Überprüfung besteht nur dann ausnahmsweise ein genügendes praktisches Interesse, wenn die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, weil solche Erwägungen sowohl die Vorinstanz als auch die Rechtsmittelinstanz binden.7 c) Es trifft zu, dass im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des Tiefbauamts der Stadt Thun vom 17. August 2018 verwiesen wird, wonach unter anderem der Wendehammer fehle. Es wird auch festgehalten, dass die Erschliessungsstrasse zur J.________ offenkundig noch nicht ordnungsgemäss fertiggestellt sei. Mit diesen Ausführungen ist auch das Strassenstück der Beschwerdeführenden angesprochen. Das ändert aber nichts daran, dass gestützt auf die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden einzig die Fertigstellung der Erschliessungsstrasse auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin samt Trottoir auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden Gegenstand des vorliegenden Wiederherstellungsverfahrens bildet. Die Vorinstanz hat das Verfahren nicht auf den nachfolgenden Strassenabschnitt auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden ausgedehnt. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 4 und Art. 52 N. 12; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 236 7 BGE 113 V 159; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 26 6/10 BVD 120/2019/97 Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids regelt ausschliesslich die Fertigstellung des ersten Abschnitts der J.________ und enthält keine Anordnungen in Bezug auf die Strasse oder den Wendehammer auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden werden von der angefochtenen Verfügung lediglich insoweit betroffen, als sie verpflichtet werden, auf ihrem Grundstück die Ausführung der Arbeiten für das Trottoir entlang der Strassenparzelle Nr. M.________ zu dulden. Dagegen haben sie allerdings nichts einzuwenden. Sie fordern viel mehr seit langem die Fertigstellung dieses Abschnitts samt Trottoir. Die Beschwerdeführenden haben daher kein besonders schützenswertes Interesse an der Anfechtung der Sachverhaltsdarstellung. Auf die Beschwerde kann somit auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 3. Bauplanung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Bauplanung für die Fertigstellung der Detailerschliessungsstrasse auf dem Strassengrundstück Nr. B.________ mit angrenzendem Trottoir auf Parzelle Nr. S.________ sei noch nicht erledigt. Gefordert würden die Fertigstellung der Strasse und die Neuerstellung des nebenliegenden Trottoirs. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag hätte die Beschwerdegegnerin dies bis spätestens 2015 erledigen sollen. Die Vorinstanz habe einen Plan dazu vorgelegt. Ein Ingenieurplan bezüglich Tragfähigkeit, ein Ausführungsplan oder bauliche Massnahmen betreffend Verkehrssicherheit seien nicht vorgesehen oder nicht vorhanden. Die Entwässerung der Einfahrt zum Firmenareal der Beschwerdegegnerin solle auf das Strassen- und Trottoirgrundstück erfolgen und nicht separat gefasst werden, was unüblich sei. Die baupflichtige Beschwerdegegnerin habe ihrerseits keine Grundlagen erarbeitet und keine Bezeugungen abgegeben, die Strasse fertigzustellen. Allein die Vorinstanz habe bezeugt, dass die Beschwerdegegnerin die Fertigstellung der Strasse realisieren würde. b) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das fragliche Strassenstück innert Frist gestützt auf den Plan "Strassenausbau J.________" sowie gemäss Anweisungen und Vorgaben des Tiefbauamts der Stadt Thun fertigzustellen und mit einem Trottoir zu ergänzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung nicht angefochten. Sie hat die entsprechende Verpflichtung somit akzeptiert. Den Vorakten lässt sich zudem entnehmen, dass sie bereits seit einiger Zeit daran ist, in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt der Stadt Thun die Fertigstellung der Erschliessungsstrasse J.________ zu planen und die Bauarbeiten in Angriff zu nehmen.8 Der Plan des Tiefbauamts der Stadt Thun, den die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung als massgeblich erklärt hat, entspricht den Anforderungen für Baugesuchspläne, was im aktuellen Stadium genügt. Die Beschwerdegegnerin wird gestützt darauf die erforderlichen Ausführungspläne erstellen lassen. Die Ausführung der Arbeiten hat gemäss Vorgaben und Anweisungen des TBA der Stadt Thun zu erfolgen. Dieses wird dafür besorgt sein, dass der Strassenausbau gesetzes- und normenkonform erfolgt. Sollte die Beschwerdegegnerin die rechtskräftig verfügten Massnahmen wider Erwarten nicht innert Frist oder nicht vorschriftsgemäss ausführen, wäre es Sache der Vorinstanz, die Fertigstellung der Strasse auf dem Weg der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 BauG). c) Dass die Entwässerung der privaten Einfahrt der Beschwerdegegnerin auf die Detailerschliessungsstrasse und das Trottoir erfolgen soll, ergibt sich nicht aus den Akten. Die Einleitung von Vorplatzwasser in eine Strassenentwässerung wäre im Übrigen bewilligungspflichtig (vgl. Art. 78 SG9). Ebenso wenig lässt sich der angefochtenen Verfügung 8 Vgl. Vorakten pag. 069 f. 9 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 7/10 BVD 120/2019/97 bzw. dem als massgeblich erklärten Plan entnehmen, dass die Ausfahrt aus dem Transportbetrieb der Beschwerdegegnerin gegenüber der Detailerschliessungsstrasse Vorrang haben sollte. Bei der J.________ handelt es sich bereits heute um eine öffentliche Strasse im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes (vgl. Art. 1 SVG10 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV11). Es gilt deshalb bereits gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV, dass den Benützerinnen und Benützern der Strasse der Vortritt zu gewähren ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung a) Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung, angesichts der zu erwartenden Verzögerung durch das laufende Beschwerdeverfahren seien die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzuweisen, die bestehenden Strassen- und Trottoirbereiche auf ihren Grundstücken zumindest mit provisorischen Massnahmen wenn nötig soweit zu unterhalten, dass keine unzulässige Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und - teilnehmern bestehe. Die Gemeinde lehne jede Haftung ab. Auch die Beschwerdeführenden machen geltend, dass unhaltbare gefährliche Zustände herrschen würden. b) Die BVD ist nicht Baupolizeibehörde. Für die Beseitigung allfälliger Störungen der öffentlichen Ordnung durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene oder sonst wie ordnungswidrige Bauten und Anlagen ist die Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 45 BauG). Sie hat gegebenenfalls allfällig erforderliche baupolizeiliche Massnahmen zu verfügen. Das gilt insbesondere für den hinteren Teil der Strasse J.________ auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden, der nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. c) Gemäss Art. 82 VRPG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung, wobei Art. 68 VRPG sinngemäss anwendbar ist. Das heisst, dass die BVD aus wichtigen Gründen anordnen kann, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der vordere Teil der Strasse J.________ auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin ist unbestritten noch nicht fertiggestellt. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden legen übereinstimmend und glaubhaft dar, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann. Den Fotos in den Akten lässt sich entnehmen, dass der vordere Teil der Strasse J.________ in einem schlechten Zustand ist und dass die Fertigstellung keinen Aufschub mehr duldet. Es erscheint deshalb als geboten, dafür zu sorgen, dass die Herstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Zeitplan in der angefochtenen Verfügung erfolgen kann. Aus diesem Grund wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde überwiegend ausserhalb des Streitgegenstands liegt, weshalb insoweit nicht darauf eingetreten werden kann. Soweit sie den Streitgegenstand betrifft, ist sie unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführenden vollumfänglich. Ihnen werden deshalb die oberinstanzlichen 10 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 8/10 BVD 120/2019/97 Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV12). b) Die Beschwerdegegnerin ist nicht berufsmässig vertreten. Parteikosten sind somit keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde vom 13. Dezember 2019 abgewiesen und die baupolizeiliche Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Thun vom 12. November 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - H.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/10 BVD 120/2019/97 Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10