2. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 400.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführerinnen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 944.95 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher F.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat