108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 400.00 trägt daher der Kanton. Die Gemeinde Köniz hat den Beschwerdeführerinnen zudem die Hälfte ihrer Parteikosten von Fr. 1'889.90 (Honorar: Fr. 1'687.50, Auslagen: Fr. 67.30, Mehrwertsteuer: Fr. 135.10) und damit einen Parteikostenanteil von Fr. 944.95 zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die von den Beschwerdeführerinnen zu bezahlenden Kosten der Ersatzvornahme gemäss Verfügung der Gemeinde Köniz vom