Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG13 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). Aufgrund der Reduktion der aufzuerlegenden Kosten obsiegen die Beschwerdeführerinnen nur teilweise, da sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie haben damit Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst.