Dass dem Bauleiter aus dem K.________ der ganze gemäss Offerte geschätzte Aufwand von 12 Stunden für Vorarbeiten, Einsatz vor Ort und die Abrechnung12 entschädigt werden soll, ist hingegen nicht nachvollziehbar, nachdem sein Einsatz vor Ort bereits um 08.30 Uhr beendet war und er sich damit nach einer kurzen Übergangszeit wieder anderen Arbeiten widmen konnte. Hier kann die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen nur die Hälfte, also 6 Stunden à Fr. 135.00 (total Fr. 810.00), in Rechnung stellen. Es ist für die Gemeinde zweifellos schwierig, eine Ersatzvornahme zu organisieren und Handwerker zu finden, die bereit sind, eine Ersatzvornahme vorzunehmen.